KVG-Änderung: Verhandlung der Tarife der Analysenliste durch die Tarifpartner

Am 1. Mai 2024 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Bun-desgesetzes über die Krankenversicherung (Verhandlung der Tarife der Analysenliste durch die Tarifpartner) genehmigt. Diese Änderung ist Teil der Umsetzung einer vom Parlament im September 2018 angenommenen Motion.

Ausgangslage

Die vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ist Teil der Umsetzung der Motion 17.3969 «Tarifpartner sollen Tarife von Laboranalysen aushandeln» der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates. Die Motion wurde dem Bundesrat am 19. September 2018 überwiesen.

Vom 9. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023 wurde bei den interessierten Kreisen eine Vernehmlassung zur Vorlage durchgeführt. Von insgesamt 117 Adressaten gingen 62 Stellungnahmen ein. Die grosse Mehrheit der Teilnehmenden (53) lehnte die Vorlage ab, 1 davon mit Vorbehalten. 9 Teilnehmende befürworteten sie, 3 davon mit Vorbehalten.

Inhalt der Änderung

Mit der vorliegenden Änderung des KVG soll die Kompetenz des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) zum Erlass des Tarifs der Analysenliste aufgehoben werden. Analog zu den Tarifen für ambulante ärztliche Leistungen oder physiotherapeutische Leistungen sollen künftig die Tarifpartner den Tarif aushandeln.

Mit der Übertragung der Kompetenz zur direkten Tarifverhandlung auf die Tarifpartner will die Motion erreichen, dass das Verfahren zur Aufnahme von Analysen in die Analysenliste (AL) beschleunigt wird, was die Durchführung innovativer Laboranalysen ermöglichen würde. Angesichts der grossen Anzahl Tarifpartner bezweifelt der Bundesrat jedoch, dass sich die Ziele der Motion mit der Kompetenzübertragung erreichen lassen. Mehrere Fälle von Blockaden bei den Tarifverhandlungen in anderen Bereichen zeigen, dass die Tarifautonomie keine raschere Anpassung der AL ermöglichen würde. Auch in der Vernehmlassung wurde diese Vorlage sehr gemischt aufgenommen.

Aktuelle Situation

Die AL ist eine abschliessende, verpflichtende Liste der Analysen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden. Sie gilt ausschliesslich für ambulante Behandlungen; bei stationären Behandlungen sind die Analysen in der Regel in den vereinbarten Pauschalen enthalten (Art. 49 KVG). Nach dem geltenden Recht ist es Aufgabe des EDI, eine Liste der Analysen mit Tarif zu erlassen. Die AL ist Bestandteil der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV); sie bildet deren Anhang 3. Jede Änderung der AL erfordert daher eine Anpassung der KLV. Bei Entscheiden über Änderungen der KLV zieht das EDI eine beratende Kommission bei, die Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände. Diese prüft, ob die Analyse den gesetzlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 32 Abs. 1 KVG) entspricht und gibt eine Empfehlung ab. Der Tarif für die Analysen ist als gesamtschweizerischer Einzelleistungstarif konzipiert, der vom EDI erlassen wird. Für jede Analyse wird eine maximale Anzahl an Taxpunkten festgelegt, die das Laboratorium zulasten der OKP in Rechnung stellen darf. Zurzeit gilt für alle Positionen ein einheitlicher Taxpunktwert von 1 Franken.

Revision der Analysenliste 

Aufgrund des technischen Fortschritts und der Automatisierung im Bereich der Analysen seit der ersten Tarifrevision der AL im Jahr 2009 hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) 2017 eine weitere Revision der AL eingeleitet, die in zwei Phasen aufgeteilt ist. Die erste Phase mit einer inhaltlichen und strukturellen Revision der AL (transAL-1) ist abgeschlossen. Die revidierte und neu strukturierte AL ist im Januar 2021 in Kraft getreten. Die zweite Phase (transAL-2) ist seit 2020 in Arbeit. Dabei werden alle Tarife der AL differenziert überprüft und neu berechnet. Der erste Schritt besteht darin, die Tarife aller Positionen mit Ausnahme der schnellen Analysen zu überprüfen. Letztere werden zu einem späteren Zeitpunkt überprüft.

Parallel zu den laufenden Revisionsarbeiten hat sich die SGK-N am 6. April 2022 mit dem Anfang Februar vom Preisüberwacher (PUE) publizierten Auslandpreisvergleich von medizinischen Analysen befasst. Nach Anhörung des PUE sowie des Verbands der medizinischen Laboratorien der Schweiz (FAMH) hat die SGK-N daran erinnert, dass die Motion Lohr 19.4492 den Bundesrat beauftragt, die Preise der Laboranalysen zu senken. In ihrer Medienmitteilung vom 8. April 2022 drängt sie auf eine rasche Umsetzung der Motion. Als Übergangslösung und für eine möglichst rasche Tarifreduktion hat das EDI am 2. Juni 2022 beschlossen, die Tarife aller Laboranalysen mit Ausnahme der schnellen Analysen um 10 Prozent zu senken. Dieser Übergangstarif wurde per 1. August 2022 wirksam und ermöglicht jährliche Einsparungen von rund 140 Millionen Franken zugunsten der OKP.
Die gesenkten Tarife bleiben in Kraft, bis das EDI die Tarife aller Analysen geprüft und angepasst hat. Denn parallel zur linearen Tarifsenkung werden die Arbeiten für eine Neuberechnung der Tarife in Zusammenarbeit mit den beteiligten Akteuren fortgesetzt.

Der Bundesrat setzt sich also bereits mit konkreten und wirksamen Mass-nahmen für die Kostendämpfung im Bereich der Laboranalysen ein.

Letzte Änderung 01.05.2024

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