Bauliche Massnahmen zum Radonschutz

Ein Gebäude vor einer zu hohen Radonbelastung zu schützen ist mit einfachen und kostengünstigen Massnahmen möglich. Präventive Schutzmassnahmen bei der Planung eines Neubaus oder bei Renovationsarbeiten sind dabei einer nachträglichen Radonsanierung  vorzuziehen.

Die Radonschutzmassnahmen lassen sich auf eines der drei folgenden Grundprinzipien des Radonschutzes zurückführen:

  • Radon wird am Eintritt in das Gebäude gehindert
  • Radon wird vor dem Eintritt aktiv entfernt
  • Radon wird aus dem Gebäude befördert

Im Folgenden werden die gebräuchlichsten Methoden beschrieben:

 

Vorsorgliche Schutzmassnahmen bei Neu- und Umbauten

Bei den folgenden Risikosituationen werden zusätzliche Radonschutzmassnahmen empfohlen:

 
Radonkarte klein
  • Die Wahrscheinlichkeit, den Referenzwert zu überschreiten, liegt bei über 10% (Radonkarte)
  • das Gebäude verfügt über einen Naturbodenkeller oder über erdberührende Räume mit Personenaufenthalt 
 

Weiterführende Radonschutzmassnahmen:

  • Zusätzliche Abdichtungen ausserhalb oder innerhalb des Gebäudes (z.B. Radonsperre oder dichte Kellertüre)
  • Lenkung von Luftströmen (z.B. mit Hilfe einer Radondrainage unter dem Fundament oder durch die kontrollierte Lufterneuerung in Räumen mit Personenaufenthalt) 

Spezifische Empfehlungen für Neubauten

Kein Haus gleicht dem anderen. Es ist daher nicht möglich, die Radongaskonzentration bei der Planung eines Neubaus vorauszusagen. Schutzmassnahmen bei Neubauten sind aber viel billiger als nachträgliche Sanierungen.

Vorsorgemassnahmen bei Neubauten (PDF, 6 MB, 01.11.2019)Hinweis: Diese Broschüre stützt sich auf die Strahlenschutzverordnung von 1994, welche inzwischen revidiert wurde. Seit 2018 gilt neu ein Referenzwert von 300 Bq/m3 für die Radongaskonzentration in Räumen mit Personenaufenthalt. Auf dieser Basis wurde die Radonkarte der Schweiz überarbeitet.

Betonieren des Kellers: durchgehende Bodenplatte

Um Radon am Eintritt in das Gebäude zu hindern, muss die erdberührende Gebäudehülle dicht sein. Dazu braucht es eine durchgehende Bodenplatte und erdberührende Wände sollten aus Beton der Expositionsklasse XC2 bestehen. 

Sehr wichtig sind ausserdem luftdichte Zu- und Ableitungen für Strom, Wasser, Abwasser etc. zum Beispiel durch ein Rohrdurchführungssystem (RDS).

 

Entlüftungssystem unter dem Fundament (Radondrainage)

Radondrainage

Diese Massnahme dient zur Erzeugung eines Unterdruckes unterhalb des Gebäudes. Diese Methode ist ein wenig aufwändig, gilt aber als sehr effektiv und ist vor allem dann angezeigt, wenn das Gebäude erdberührende Wohnräume hat. 

 

Für eine Radondrainage werden perforierte Rohre mit einem Durchmesser von 10 cm unter der Bodenplatte verlegt und aktiv oder passiv entlüftet.

Luftzirkulation unter dem Haus

Luftzirkulation

Eine bei neueren Gebäuden eher seltene Massnahme, ist die Erstellung eines Hohlraums unter der Bodenplatte bei nicht unterkellerten Gebäuden. Dieser Hohlraum wird dann entweder passiv, durch günstige Ausrichtung zur allgemeinen Windrichtung, oder aktiv, durch einen Ventilator, be- bzw. entlüftet.

Spezifische Empfehlungen für Umbauten 

 

Bei Umbauten gibt eine vorgängige Radonmessung den genausten Hinweis bezüglich Notwendigkeit allfälliger Radonschutzmassnahmen. Dies gilt insbesondere beim Umbau von Untergeschossen zu Wohnzwecken. Darüber hinaus steigt die Radonkonzentration im Falle eines Fensterwechsels tendenziell an.

Einfluss der energetischen Sanierung (PDF, 4 MB, 01.11.2019)Hinweis: Diese Broschüre stützt sich auf die Strahlenschutzverordnung von 1994, welche inzwischen revidiert wurde. Seit 2018 gilt neu ein Referenzwert von 300 Bq/m3 für die Radongaskonzentration in Räumen mit Personenaufenthalt. Auf dieser Basis wurde die Radonkarte der Schweiz überarbeitet.

Radonsanierungsmassnahmen bei bestehenden Gebäuden

Wird bei einem bestehenden Gebäude durch eine entsprechende Messung festgestellt, dass die über ein Jahr gemittelte Radonkonzentration mehr als 300 Bq/m3 beträgt, sollten Radonschutzmassnahmen eingeleitet werden. Die am besten geeignete Methode hängt dabei sehr stark vom Einzelfall ab und sollte durch eine Radonfachperson abgeklärt werden. Wichtig: Zu jeder Radonsanierung gehört zwingend eine darauffolgende Kontrollmessung!

 

Sanierungsmassnahmen bei bestehenden Gebäuden (PDF, 6 MB, 01.11.2019)Hinweis: Diese Broschüre stützt sich auf die Strahlenschutzverordnung von 1994, welche inzwischen revidiert wurde. Seit 2018 gilt neu ein Referenzwert von 300 Bq/m3 für die Radongaskonzentration in Räumen mit Personenaufenthalt. Auf dieser Basis wurde die Radonkarte der Schweiz überarbeitet.

Abdichten der erdberührenden Gebäudeteile

Bodenplatte

Die Dichtigkeit des Kellerbodens und der Leitungsdurchführungen für Strom, Abwasser etc. kann auch nachträglich verbessert werden. Diese Abdichtungen verhindern den Eintritt des Radons aus dem Untergrund. Oft reichen diese Verbesserungen jedoch nicht aus und müssen durch weitere Massnahmen ergänzt werden.

Mechanische Ventilation

Mechanische Ventilation

Es besteht die Möglichkeit einen Ventilator im Keller zu installieren, der für einen Luftaustausch sorgt. Wird das ganze Gebäude durch eine kontrollierte Wohnraumlüftung mechanisch belüftet, ist darauf zu achten, dass die Frischluftansaugung im freien mindestens 1.5 Meter über dem Boden platziert wird.

Unterdrucksystem unter dem Fundament (Radonbrunnen)

Radonbrunnen

Durch eine punktuelle Absaugung der Bodenluft unter dem Fundament (Radonbrunnen), wird Radon bereits vor dem Eintritt in das Gebäude wegbefördert. Dabei wird im Keller eine Kernbohrung durch das Fundament vorgenommen und ein Schacht (ca. 0.5 x 0.5 Meter) ausgehoben.

Durch einen Ventilator wird anschliessend die Bodenluft aus dem Schacht über eine Ableitung weggeführt. In den meisten Fällen genügt die Absaugung an einer Stelle (z. B. in der Mitte des Hauses oder in einem Raum mit hoher Radonkonzentration).

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Weiterführende Themen

Radonkarte der Schweiz

Konsultieren Sie die Radonkarte und machen Sie den Radon-Check, um die Dringlichkeit einer Radonmessung in Ihrem Gebäude zu bestimmen.

Letzte Änderung 05.03.2024

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