Behandlungen, Verfahren und Techniken unter ärztlichem Vorbehalt sowie Verwendungsverbote

Welche Behandlungen, Verfahren oder Techniken dürfen nur Ärzte und Ärztinnen oder ihr direkt unterwiesenes Praxispersonal durchführen und welche Behandlungen sind vollständig verboten?

Behandlungen, welche unter die V-NISSG fallen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die einen Sachkundenachweis erlangt haben, oder dann von Ärztinnen und Ärzten sowie ihrem direkt beaufsichtigten Praxispersonal (in: Generelle Informationen). Gewisse Behandlungen sowie Techniken und Verfahren dürfen aber nur von Ärztinnen und Ärzten sowie ihrem direkt unterwiesenen Praxispersonal durchgeführt werden. Zusätzlich gibt es Verwendungsverbote von gewissen Techniken und Verfahren, welche von niemandem durchgeführt werden dürfen.

Was gilt als direkt unterwiesenes Praxispersonal

Als direkt unterwiesenes Praxispersonal gelten Personen, die von einer Ärztin oder einem Arzt angestellt sind und unter deren oder dessen direkter Kontrolle, Aufsicht und Verantwortung arbeiten. Diese Personen benötigen keinen Sachkundenachweis. Die Ärztin oder der Arzt trägt die volle Verantwortung und muss zu diesem Zweck während der Behandlungen in der Praxis physisch anwesend sein.

Ist das direkt unterwiesene Personal in einer medizinischen Einrichtung angestellt, so müssen die Verträge zwischen den medizinischen Einrichtungen (Spital, etc.), den Ärztinnen oder Ärzten und dem Praxispersonal als auch die Arbeitsplanung so ausgestaltet sein, dass das medizinische Personal stets unter der direkten Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der Ärztinnen oder Ärzte steht, die vor Ort anwesend sein müssen.

Drittpersonen, die beispielsweise Räumlichkeiten in einer Arztpraxis oder einer medizinischen Einrichtung mieten, aber selbstständig ihre Tätigkeit ausüben, gelten nicht als direkt unterwiesenes Praxispersonal. Diese Personen dürfen nur Behandlungen nach Artikel 5 Absatz 1 V-NISSG mit einem Sachkundenachweis durchführen.

Die Überwachung von Praxispersonal durch Ärztinnen und Ärzte ist nicht erfüllt,

  • sofern die Ärztinnen und Ärzte während der Behandlung nicht physisch vor Ort sind, sondern über Kommunikationseinrichtungen zugeschaltet werden können;
  • sofern keine Arbeitsverträge zwischen Ärztinnen und Ärzten und dem Praxispersonal bestehen, sondern die Zusammenarbeit anderweitig geregelt ist.

Behandlungen an Augenlidern oder in Augennähe unter Vorbehalt

Behandlungen an Augenlidern oder in Augennähe (bis 10 mm) dürfen gemäss V-NISSG, Anhang 2 Ziffer 2.2 nur von Ärztinnen oder Ärzten oder deren direkt unterwiesenem Praxispersonal durchgeführt werden. Dies betrifft folgende der Behandlungen:

a. Entfernung von Permanent-Make-Up;

b. Entfernung von Tätowierungen sowie Teleangiektasien (Couperose);

c. Behandlung von Spinnennävi und Blutschwämmchen.

Behandlungen von Hautveränderungen unter Vorbehalt

Gewisse Behandlungen von Hautveränderungen sind gemäss V-NISSG Anhang 2 Ziffer 2.1 nur Ärztinnen oder Ärzten oder deren direkt unterwiesenem Praxispersonal vorbehalten. Diese umfassen die unten aufgeführten Hautveränderungen. Eine Beschreibung dieser Hautveränderungen ist in der Vollzugshilfe (siehe Dokumente ganz unten in dieser Seite) aufgeführt.

a. aktinische und seborrhoische Keratosen;

b. Altersflecken;

c. Angiome / Blutschwämme grossflächig (grösser als 3 mm);

d. Dermatitis;

e. Ekzeme;

f. Feigwarzen;

g. Fibrome;

h. Feuermale;

i. Keloide;

j. Melasma;

k. Psoriasis;

l. Syringiome;

m.Talgdrüsenhyperplasie;

n. Varizen und Besenreiser;

o. Vitiligo;

p. Warzen;

q. Xanthelasmen.

Verfahren und Techniken unter Vorbehalt

Gewisse Verfahren und Techniken sind gemäss V-NISSG Anhang 2 Ziffer 2.3 nur Ärztinnen oder Ärzten oder deren direkt unterwiesenem Praxispersonal vorbehalten. Diese umfassen die unten aufgeführten Verfahren und Techniken:

a. hoch fokussierter Ultraschall;

b. ablative Laser;

c. langgepulster Nd:Yag Laser;

d. photodynamische Therapien kombiniert mit der Applikation von phototoxischen Substanzen oder Medikamenten;

e. Laserlipolyse.

Verwendungsverbote bei gewissen Behandlungen

Gewisse Behandlungen sind gemäss V-NISSG Artikel 6 vollständig verboten. Diese umfassen die unten aufgeführten Behandlungen:

a. Tätowierungen und Permanent-Make-up mittels hochenergetisch gepulster nichtkohärenter Lichtquellen (IPL);

b. Melanozytennävi mittels Laser oder IPL.

Letzte Änderung 13.10.2023

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