Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a

Per 1. Januar 2023 ist die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) «Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a» vollständig in Kraft getreten. Paket 1a enthält sechs Massnahmen in den Bereichen Tarifwesen, Rechnungsstellung und Pilotprojekte.

Umsetzung von Paket 1a

Am 21. August 2019 hat der Bundesrat die Botschaft betreffend die KVG-Änderung verabschiedet. Die eidgenössischen Räte haben das erste Kostendämpfungspaket in zwei Pakete 1a und 1b aufgeteilt und Paket 1a am 18. Juni 2021 verabschiedet. Am 23. November 2022 hat der Bundesrat dann die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu Paket 1a verabschiedet. Die Massnahmen sind per 1. Januar 2022 respektive 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Massnahmenübersicht

Das Kostendämpfungspaket 1a umfasst sechs Massnahmen:

Rechnungskopie für Versicherte

Die Leistungserbringer werden auf Gesetzesstufe verpflichtet, der versicherten Person in jedem Fall und unaufgefordert eine Rechnungskopie zuzustellen. Die Übermittlung der Rechnung an die versicherte Person kann auch elektronisch erfolgen. Die Leistungserbringer können bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sanktioniert werden. Die Versicherten können somit ihre Rechnungen überprüfen und ihr Kostenbewusstsein wird gestärkt.

Nationale Tariforganisation

Die Verbände der Leistungserbringer und die Verbände der Versicherer müssen eine Tariforganisation einsetzen. Diese Organisation ist für die Erarbeitung, Weiterentwicklung und Pflege der Tarifstrukturen für ambulante ärztliche Behandlungen zuständig. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsfrist von zwei Jahren für die Einsetzung der Tariforganisation vorgesehen. Für den stationären Bereich existiert eine solche Organisation bereits. Weitere Informationen finden Sie hier: Revision des ambulanten Arzttarifs.

Maximale Bussenhöhe

Das KVG enthält einen Katalog an Sanktionen, die gegen Leistungserbringer verhängt werden können, wenn diese gegen im Gesetz vorgesehene Anforderungen, gegen vertragliche Abmachungen betreffend Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen oder gegen die Bestimmungen über die Rechnungsstellung verstossen. Zu den Sanktionsmöglichkeiten zählt eine Busse. Neu wurde die Höhe der maximalen Busse auf Gesetzesstufe festgelegt; sie beträgt 20 000 Franken.

Förderung von ambulanten Pauschalen

Auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Pauschalen haben Vorrang vor dem Einzelleistungstarif. Die Tarifpartner können für bestimmte ambulante Behandlungen regional geltende Patientenpauschaltarife vereinbaren, die nicht auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur beruhen, sofern dies insbesondere regionale Gegebenheiten erfordern.

Datenbekanntgabe im Tarifwesen

Die neue gesetzliche Grundlage verpflichtet die Leistungserbringer und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände sowie die Tariforganisationen, dem Bundesrat oder der zuständigen Kantonsregierung auf Verlangen kostenlos diejenigen Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Tarifierungsaufgaben notwendig sind. Auf Verordnungsstufe ist geregelt, welche Daten von der Pflicht zur Datenbekanntgabe umfasst werden und auf welche Weise die Daten zu übermitteln sind.

Einführung von Pilotprojekten

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann Pilotprojekte bewilligen, die neue Modelle zur Eindämmung der Kostenentwicklung, zur Stärkung der Qualität oder zur Förderung der Digitalisierung erproben. Wenn durch ein solches Projekt die Kostenentwicklung wirksam eingedämmt, die Qualität gestärkt oder die Digitalisierung gefördert werden kann, dann kann der Bundesrat vorsehen, dass die zugehörigen Bestimmungen anwendbar bleiben. Die Zulassungsbedingungen für ein Pilotprojekt, die Mindestanforderungen an seine Evaluation und die Weiterverfolgung sowie auch der Inhalt der Verordnung des EDI über das Ad-hoc-Pilotprojekt sind auf Verordnungsstufe geregelt. Weitere Informationen finden Sie hier: Pilotprojekte zur Eindämmung der Kostenentwicklung.

Medien

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KVG-Änderung: Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2

Am 7. September 2022 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des KVG betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2 verabschiedet. Die Massnahmen tragen dazu bei, die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf das medizinisch begründbare Mass einzudämmen.

Pilotprojekte

Um neue Modelle zur Eindämmung der Kostenentwicklung, zur Stärkung der Qualität oder zur Förderung der Digitalisierung zu erproben, kann das EDI auf Gesuch von Gesundheitsakteuren Pilotprojekte bewilligen.

Revision des ambulanten Arzttarifs

Seit 2004 dient die Tarifstruktur TARMED der Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistungen in Arztpraxen und Spitälern mit einem Einzelleistungstarif. Sie ist revisionsbedürftig.

Letzte Änderung 06.02.2024

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