6. Recht auf Einsicht in das Patientendossier

Patientinnen und Patienten haben das Recht, ihre Patientendossiers einzusehen und sich den Inhalt erklären zu lassen. Sie können sich die Unterlagen grundsätzlich kostenlos aushändigen lassen und sie an eine Gesundheitsfachperson ihrer Wahl weitergeben. 

In der Praxis

Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf alle Bestandteile des Dossiers (in Papier- oder elektronischer Form), also auf sachliche Feststellungen der Gesundheitsfachperson (Diagnose, Krankheitsverlauf usw.) und Einzelheiten der Behandlung (verabreichte Medikamente, Resultate von Untersuchungen und Röntgenaufnahmen, Gutachten, Operations- oder Spitalaufenthaltsberichte, Arztzeugnisse usw.).

Vom Einsichtsrecht ausgenommen sind Informationen, die andere Personen betreffen und unter das Berufsgeheimnis fallen, sowie persönliche Notizen der Gesundheitsfachperson.

Falls die Einsicht in das Patientendossier ernsthafte Folgen für die Patientin oder den Patienten haben könnte, kann die Gesundheitsfachperson verlangen, dass das Dossier in ihrer Anwesenheit, respektive in Anwesenheit einer anderen von Patientin oder Patient bezeichneten Gesundheitsfachperson konsultiert wird.

Was geschieht mit meinem Patientendossier, wenn ich die Gesundheitsfachperson wechseln will?

Sie können verlangen, dass Ihnen Ihr Dossier persönlich ausgehändigt oder der neuen Fachperson Ihrer Wahl zugestellt wird. Kommt die Gesundheitsfachperson Ihrer Bitte nicht oder nur teilweise nach, können Sie sich an die zuständigen Organe Ihres Kantons wenden.

Was versteht man unter «persönlichen Notizen» der Gesundheitsfachperson?

Viele Feststellungen und Bemerkungen werden handschriftlich aufgezeichnet; das heisst freilich nicht, dass es sich um «persönliche Notizen» handelt. Auch handschriftliche Notizen gehören in aller Regel zum Patientendossier und dürfen eingesehen werden.
Letztlich können nur einige wenige Unterlagen als «persönliche Notizen» betrachtet werden; ein Beispiel sind Aufzeichnungen zur Supervision einer Assistenzärztin oder eines Assistenzarztes, die ausschliesslich der Analyse des eigenen Verhaltens gegenüber einem Patienten oder einer Patientin dienen.

Während wie langer Zeit kann ich mein Patientendossier einsehen?

Die Gesundheitsfachperson muss Ihr Dossier während mindestens zehn Jahren seit der letzten Konsultation aufbewahren. Ist sie nicht mehr berufstätig oder nicht erreichbar, erkundigen Sie sich bei ihrer Nachfolgerin oder ihrem Nachfolger oder allenfalls beim Gesundheitsamt Ihres Kantons.

Was geschieht nach meinem Tod mit meinem Patientendossier?

Ihr Patientendossier bleibt auch nach Ihrem Ableben durch das Berufsgeheimnis geschützt. Ihre Angehörigen oder Drittpersonen können aber Zugang zu bestimmten zweckdienlichen Informationen erhalten, nachdem die Gesundheitsfachperson die zuständige Behörde um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersucht hat (zum Beispiel zur Erleichterung der Trauerarbeit Angehöriger, für genetische Beratungen oder im Rahmen von Gerichtsverfahren).

Hinweis
Wir können Ihnen keine persönliche Beratung anbieten. Konsultieren Sie dazu bitte die Seite Beratungsmöglichkeit und wenden Sie sich an die für Sie passende Stelle. Vielen Dank.

Weiterführende Themen

eHealth

Die Strategie eHealth Schweiz 2.0 bezweckt das elektronische Patientendossier auf nationaler Ebene einzuführen.

Letzte Änderung 08.07.2020

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