Ihr Recht auf Willensäusserung

Jede Person kann in Form einer Patientenverfügung die gewünschte Pflege oder Behandlung bestimmen, für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr äussern kann. Sie kann auch eine Person bezeichnen, die entscheidet, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.

In der Praxis

Jede urteilsfähige Person kann eine Patientenverfügung verfassen. Im Unterschied zum sogenannten Vorsorgeauftrag gilt die Patientenverfügung nur für den medizinischen Bereich. In der Patientenverfügung können die medizinischen Massnahmen festgelegt werden, denen man bei allfälliger Urteilsunfähigkeit zustimmt oder die man ablehnt. Es kann auch eine Person bezeichnet werden, die in solchen Situationen über die Art der Behandlung oder Pflege entscheiden soll (sogenannte therapeutische Vertretung). Ist jemand nicht mehr urteilsfähig, müssen die Gesundheitsfachpersonen zunächst abklären, ob eine Patientenverfügung vorliegt oder eine therapeutische Vertretung bezeichnet wurde.

Der Wille der Patientin, des Patienten muss respektiert werden

Die Gesundheitsfachperson ist verpflichtet, den Willen der Patientin oder des Patienten zu respektieren – was sie freilich nur tun kann, wenn ihr der Wille auch bekannt ist. Es empfiehlt sich also, Vorkehrungen zu treffen, damit die betroffenen Personen zum gegebenen Zeitpunkt Bescheid wissen. Beispielsweise können Patientinnen und Patienten eine Kopie ihrer Patientenverfügung bei der therapeutischen Vertretung, bei der behandelnden Gesund¬heitsfachperson, bei der Pflegeeinrichtung (zum Zeitpunkt ihres Eintritts) oder bei ihren Angehörigen hinterlegen.

Auch der Notfall ist geregelt

Im Notfall kann die Gesundheitsfachperson handeln, bevor sie weiss, ob ihre Patientin oder ihr Patient eine Patientenverfügung verfasst hat. In solchen Fällen wird sie dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten Rechnung tragen. Wenn eine Entscheidung der therapeutischen Vertretung das Leben einer Patientin oder eines Patienten gefährdet und die Gesundheitsfachperson damit nicht einverstanden ist, kann sie sich an die kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wenden. Die Patientenverfügung oder der Vorsorgeauftrag können jederzeit geändert oder widerrufen werden.

Wie wird eine Patientenverfügung formuliert?

Eine Patientenverfügung muss schriftlich niedergelegt, datiert und unterschrieben werden. Davon abgesehen können Sie Inhalt und Form frei wählen: Sie können die Verfügung von Hand oder mit dem Computer schreiben, aber auch ein vorgegebenes Formular ausfüllen. Zeugen sind nicht erforderlich, doch empfiehlt es sich, mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt darüber zu reden; sie werden Sie bei der Formulierung der Patientenverfügung beraten können. Ausserdem können Sie bei zahlreichen Organisationen Musterformulare beziehen, die Sie als Vorlage für Ihre Patientenverfügung verwenden können (Pro Senectute, FMH usw.). Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit ändern oder widerrufen. Ausserdem sollten Sie sich regelmässig (zum Beispiel alle drei oder vier Jahre) überlegen, ob Ihre Patientenverfügung nach wie vor Ihrem Willen entspricht, und sie gegebenenfalls abändern. Selbstverständlich können Sie, wenn Sie keine Patientenverfügung verfasst haben oder verfassen möchten, Ihre Anordnungen auch mündlich treffen, etwa direkt vor einem operativen Eingriff.

Wie wird ein Vorsorgeauftrag formuliert?

Der Vorsorgeauftrag deckt mehr Bereiche ab als die Patientenverfügung. Mit dem Vorsorgeauftrag können handlungsfähige (d. h. volljährige und urteilsfähige) Personen eine natürliche oder juristische Person damit betrauen, ihnen im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit persönlichen Beistand zu leisten, ihr Vermögen zu verwalten oder sie in den Rechtsbeziehungen mit Dritten zu vertreten. Im Rahmen des Vorsorgeauftrags können Sie auch eine therapeutische Vertretung bezeichnen; in diesem Fall muss wegen des ausgesprochen persönlichen Charakters dieser Aufgabe die oder der Beauftragte eine natürliche Person sein. Der Vorsorgeauftrag muss von A bis Z handschriftlich abgefasst oder notariell beurkundet werden.

Muss die therapeutische Vertretung selbst eine Gesundheitsfachperson sein?

Nein, Sie können jemanden aus Ihrer Familie oder aus Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis, der Sie gut kennt und zu dem Sie Vertrauen haben, als Vertreterin oder Vertreter bezeichnen.
Die therapeutische Vertretung muss der für Sie vorgesehenen Behandlung zustimmen. Die Gesundheitsfachperson muss ihr also alle Informationen geben, die notwendig sind, um in die Behandlung an Ihrer Stelle einwilligen zu können. Die Rechte der therapeutischen Vertretung gelten ab dem Zeitpunkt, in dem Sie selber nicht mehr urteilsfähig sind.

Was geschieht, wenn ich weder eine Patientenverfügung verfasst noch eine therapeutische Vertretung bestimmt habe und ich nicht mehr urteilsfähig bin?

In diesem Fall muss die Gesundheitsfachperson vor einem Eingriff die Zustimmung Ihrer gesetzlichen Vertretung einholen. Sind Sie nicht gesetzlich vertreten, können Ihre Angehörigen an Ihrer Stelle einwilligen. Wenn Sie keine Angehörigen haben oder wenn diese keine medizinischen Entscheide für Sie treffen wollen, wird von der zuständigen Behörde ein Beistand bezeichnet.

Hinweis
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Letzte Änderung 08.07.2020

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