Registrierung anderer Krankheiten fördern

Neben Krebs gibt es andere nicht übertragbare, stark verbreitete oder bösartige Krankheiten. Der Bund kann Registern, die solche Krankheiten erfassen, Finanzhilfen gewähren.

Nach Artikel 24 KRG kann der Bund Registern, die Daten über andere nicht übertragbare Krankheiten als Krebs bearbeiten, die stark verbreitet oder bösartig sind, Finanzhilfen gewähren. Der Bundesrat regelt das Verfahren der Beitragsgewährung. Die Entscheidungsinstanz für das Gesuchsverfahren ist das BAG.

Die bis Ende 2024 verfügbaren Mittel sind bereits ausgeschöpft. Das nächste Gesuchsverfahren wird voraussichtlich 2024 durchgeführt.

Letzte Änderung 12.04.2024

Zum Seitenanfang

Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 463 88 24
E-Mail

Kontaktinformationen drucken

https://www.bag.admin.ch/content/bag/de/home/gesetze-und-bewilligungen/gesetzgebung/gesetzgebung-mensch-gesundheit/gesetzgebung-krebsregistrierung/registrierung_anderer_krankheiten_foerdern.html