Koordinationsorgan Epidemiengesetz (KOr EpG)

Die Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten beim Menschen erfordern ein enges Zusammenspiel von Bund und Kantonen. Das Koordinationsorgan Epidemiengesetz (KOr EpG) stärkt die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in diesem Bereich.  

Funktion und Zuständigkeit

Die Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten beim Menschen erfordern ein enges Zusammenspiel von Bund und Kantonen. Bund und Kantone müssen sich untereinander absprechen und koordinieren, um die Herausforderungen im Bereich der übertragbaren Krankheiten zu meistern.

Viele Beispiele zeigen, wie wichtig diese bereichsübergreifende Zusammenarbeit ist:

  • früher: SARS (löste die Revision des Epidemiengesetzes aus), H5N1 (Vogelgrippe), Grippepandemie H1N1
  • heute: Ebola, Zika, Antibiotikaresistenzen (StAR), healthcare-assoziierte Infektionen (NOSO) Gesundheitsgefährdungen durch Erreger im Lebensmittelbereich (Campylobacter, Salmonellen)

Mit Inkrafttreten des revidierten Epidemiengesetz (01.01.2016) wurde ein neues ständiges Koordinationsorgan geschaffen. Das KOr EpG institutionalisiert die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich der übertragbaren Krankheiten auf fachlicher Ebene und hilft Bund und Kantonen, ihre Koordinationsverantwortung wahrzunehmen. Das KOr EpG steht unter der Leitung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Der Vorsitz des Organs obliegt der Abteilung übertragbare Krankheiten des BAG. In regelmässigen Abständen finden Koordinationssitzungen statt.

Das KOr EpG hat den gesetzlichen Auftrag:

  • die Vorbereitungs-, Erkennungs-, Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen zu koordinieren;
  • einen einheitlichen Vollzug zu fördern;
  • die Information und Kommunikation abzusprechen;
  • soweit es für die Aufgabenbewältigung notwendig und sinnvoll ist, das Einsatzorgan des Bundes zu unterstützen, insbesondere bei der Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen.

Zusammensetzung

Das KOr EpG setzt sich aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:

  • Bund: zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesamtes für Gesundheit (BAG),  zwei Vertreterinnen oder Vertreter des  Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), eine Oberfeldärztin oder ein Oberfeldarzt, eine Vertreterin oder  ein Vertreter des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS);
  • Kantone: sechs Kantonsärztinnen oder Kantonsärzte, eine Kantonschemikerin oder ein Kantonschemiker, eine Kantonsapothekerin  oder ein Kantonsapotheker, eine Kantonstierärztin oder ein Kantonstierarzt, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK).

Bildung von Unterorganen

Das KOr EpG kann Unterorgane bilden, um spezifische Themen zu bearbeiten.

  • Das ständige Unterorgan «One Health» wird vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) geleitet. Es unterstützt im Bereich der Zoonosen aber auch bei der Umsetzung von StAR die Koordination der zuständigen Stellen von Bund und Kantonen.
  • Bereits bestehende Arbeitsgruppen (z. B. im Bereich der grenzsanitarischen Massnahmen) und neue Arbeitsgruppen können zukünftig bei Bedarf als Unterorgane des Koordinationsorgans konstituiert werden und erhalten so einen klareren institutionellen Rahmen.

Das Koordinationsorgan und seine Unterorgane sind flexibel ausgerichtet. Sowohl die Themen als auch die Zusammensetzung der Organe richten sich nach dem aktuellen Bedarf aus.

Weiterführende Informationen

Gesetzgebung Übertragbare Krankheiten – Epidemiengesetz (EpG)

Das Epidemiengesetz soll gewährleisten, dass übertragbare Krankheiten frühzeitig erkannt, überwacht, verhütet und bekämpft werden und trägt dazu bei, Krankheitsausbrüche mit grossem Gefährdungspotenzial besser zu bewältigen.

Letzte Änderung 31.08.2018

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Übertragbare Krankheiten
Sektion Strategien, Grundlagen und Programme
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 463 87 06
E-Mail

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